Werbliche Ansprache: Anruf, E-Mail und Nachrichten
Anrufen, mailen, Nachricht schreiben – was davon ist ohne Einwilligung zulässig? Die Leitplanken der Direktansprache im Überblick.
Kurz beantwortet: Werbeanrufe bei Verbrauchern sind ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig; im geschäftlichen Verkehr genügt unter engen Voraussetzungen eine mutmaßliche Einwilligung. Werbe-E-Mails setzen grundsätzlich eine Einwilligung voraus, mit einer eng begrenzten Ausnahme für Bestandskunden. Nachrichten über Messenger und Netzwerke werden wie E-Mail-Werbung behandelt.
Das Wichtigste in Kürze
- Für Verbraucher gilt: Werbeanrufe nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung.
- Im geschäftlichen Verkehr ist eine mutmaßliche Einwilligung möglich, aber eng auszulegen.
- Werbe-E-Mails brauchen grundsätzlich eine Einwilligung – die Bestandskundenausnahme ist schmal.
- Die Beweislast für eine Einwilligung liegt beim werbenden Unternehmen.